Kurze Antwort
Durch den auf Ihren Namen lautenden schriftlichen Jagderlaubnisschein, aus dem der Auftrag (Kirrung) hervorgeht.
Die Fahrberechtigung im gesperrten Forstweg ergibt sich aus der jagdlichen Befugnis durch den Revierinhaber. Diese wird gegenüber dem Revierförster mit dem schriftlichen Jagderlaubnisschein nachgewiesen; Jagdschein, WBK oder Führerschein genügen hierfür nicht.
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