Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-60-2021

Als Jungjäger erhalten Sie eine Jagderlaubnis. Der Jagdpächter beauftragt Sie im Winter mit der Kirrung des Rehwildes. Der zuständige Revierförster kontrolliert Sie dabei beim Befahren eines für den allgemeinen Verkehr gesperrten Waldwegs. Wie weisen Sie Ihre Fahrberechtigung nach?

Kurze Antwort

Durch den auf Ihren Namen lautenden schriftlichen Jagderlaubnisschein, aus dem der Auftrag (Kirrung) hervorgeht.

  • A)Durch Ihren Jagdschein und die Waffenbesitzkarte.
  • B)Durch Ihren Jagderlaubnisschein.
  • C)Durch Ihren Führerschein und den Fahrzeugschein.
  • D)Durch Ihren Jagdschein und den Personalausweis.
Erklärung

Die Fahrberechtigung im gesperrten Forstweg ergibt sich aus der jagdlichen Befugnis durch den Revierinhaber. Diese wird gegenüber dem Revierförster mit dem schriftlichen Jagderlaubnisschein nachgewiesen; Jagdschein, WBK oder Führerschein genügen hierfür nicht.

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