Kurze Antwort
Zulässig ist ohne Ausnahmegenehmigung das Ausbringen von Apfeltrester in geringer Menge zum Ankirren von Rehwild.
Kirrung ist das Anlocken mit kleinen Futtermengen zur Bejagung, keine Fütterung. Arznei- oder Aufbaumittel gelten nicht als Kirrmaterial und sind ohne behördliche Genehmigung unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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