Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-103-2021

Auch ohne Ausnahmegenehmigung der Jagdbehörde ist zur Futtergabe an Wild zugelassen

Kurze Antwort

Zulässig ist ohne Ausnahmegenehmigung das Ausbringen von Apfeltrester in geringer Menge zum Ankirren von Rehwild.

  • A)das Ausbringen von Apfeltrester zum Ankirren von Rehwild.
  • B)die Verabreichung von Arzneimitteln.
  • C)die Verabreichung von Aufbaumitteln für den Wildkörper.
  • D)die Verabreichung von Aufbaumitteln für die Gehörnmasse.
Erklärung

Kirrung ist das Anlocken mit kleinen Futtermengen zur Bejagung, keine Fütterung. Arznei- oder Aufbaumittel gelten nicht als Kirrmaterial und sind ohne behördliche Genehmigung unzulässig. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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