Kurze Antwort
Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Nach § 1 Abs. 4 BJagdG umfasst die Jagdausübung genau diese vier Tätigkeiten. Versorgen/Verwerten sowie Aussetzen von Wild gehören nicht zur Jagdausübung im gesetzlichen Sinne.
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