Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-205-2021

Auf welchen Feldern ist die Ausübung der Treibjagd jagdrechtlich verboten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.

  • A)Auf Feldern, die mit ausgereiften Hackfrüchten bestanden sind.
  • B)Auf Feldern, die mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak bestanden sind.
  • C)Auf Feldern, die mit überwinternder Halm- oder Samenfrucht bestanden sind.
  • D)Auf Feldern, die mit Sonderkulturen bestanden sind.
Erklärung

Richtig ist die Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht oder mit Tabak verboten, weil hier kurz vor der Ernte besondere Schäden und Brand-/Unfallgefahren drohen und die Erntebestände geschont werden müssen. Auf ausgereiften Hackfrüchten, überwinternden Beständen oder Sonderkulturen ist die Treibjagd nicht per se jagdrechtlich untersagt; hier entscheidet der Jagdleiter unter Beachtung von Tierschutz, Sicherheit und Rücksicht auf den Landwirt.

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