Kurze Antwort
Das Stück unverzüglich weidgerecht erlegen, um es als schwerkrankes Wild vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu bewahren, und den Abschuss anschließend der Unteren Jagdbehörde melden.
Bedenkliche Merkmale wie starker Spiegelverschmutz und herabgesetzte Fluchtdistanz deuten auf schwere Erkrankung hin. Nach § 22a BJagdG ist solches Wild unverzüglich zu erlegen; ein Antrag in der Schonzeit ist hier nicht erforderlich.
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