Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-155-2021

Bei einer Drückjagd flüchtet ein Reh panisch in einen Zaun und bricht sich das Genick. Der Jagdpächter hat den Vorfall beobachtet und kann das Stück 30 Minuten nach dem Verenden aus dem Zaun befreien. Was ist erlaubt?

Kurze Antwort

Richtig ist: Das Reh unschädlich zu beseitigen.

  • A)Das Reh zu Dosenwurst verarbeiten, da nach dem Erhitzen kein Risiko mehr besteht und die Wurst verkauft werden kann.
  • B)Das Reh amtlich beschauen lassen und nach Bescheinigung der Unbedenklichkeit an die Treiber verschenken.
  • C)Die Organe wegen Parasitenbefall entsorgen und das Reh an eine gemeinnützige Einrichtung preiswert abgeben.
  • D)Das Reh unschädlich zu beseitigen.
Erklärung

Fallwild ist Wild, das ohne Erlegen zu Tode kam (hier Genickbruch im Zaun). Solches Wild ist grundsätzlich genussuntauglich und darf nicht in Verkehr gebracht oder verschenkt werden. Daher bleibt nur die unschädliche Beseitigung, z. B. Tierkörperbeseitigungsanstalt oder tief vergraben außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten.

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