Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-244-2021

Bei welchem Vermarktungsweg muss sich ein Jäger zur "Kundigen Person" schulen lassen?

Kurze Antwort

Richtig ist: Bei der Abgabe von Wild in der Decke ohne Kopf und rote Organe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb.

  • A)Bei der Abgabe von Wild in der Decke an Endverbraucher.
  • B)Bei der Abgabe von Wild in der Decke ohne Kopf und rote Organe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb.
  • C)Bei der Abgabe von Wild in der Decke mit Kopf und roten Organen an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb.
  • D)Bei der Abgabe von Wild an einen Gasthof.
  • E)Bei der Abgabe von zerwirktem Wild an Endverbraucher.
Erklärung

Richtig ist Option 2. Für die Abgabe an einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb muss der Jäger „kundige Person“ sein, wenn Großwild ohne Haupt und rote Organe oder jegliches Kleinwild abgegeben wird. Nur dann darf er die Unbedenklichkeit bescheinigen und auf das Beifügen von Kopf/Organen verzichten (Ausnahme trichinenanfällige Arten: Kopf/Zwerchfell mitgeben). Die übrigen Wege reichen mit „ausreichend geschulter Person“.

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