Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-246-2021

Bei welchen Vermarktungswegen muss sich der Jäger als Lebensmittelunternehmer beim Landratsamt registrieren lassen?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bei der Abgabe von zerlegtem Wild an den Endverbraucher. und Bei der Abgabe von zerlegtem Wild an den Einzelhandel.

  • A)Beim Verbrauch des Wildbrets im eigenen Haushalt.
  • B)Bei der Abgabe von Wild an den Endverbraucher in der Decke/Schwarte.
  • C)Bei der Abgabe von zerlegtem Wild an den Endverbraucher.
  • D)Bei der Abgabe von zerlegtem Wild an den Einzelhandel.
  • E)Bei der Abgabe von Wild an den Einzelhandel in der Decke/Schwarte.
Erklärung

Richtig sind 3 und 4. Sobald du Wild zerwirkt/aus der Decke geschlagen in kleinen Mengen abgibst, verlässt du die Primärproduktion und giltst als Lebensmittelunternehmer: Registrierung beim Veterinäramt/Landratsamt und geeignete Wildkammer sind Pflicht. Beim Eigenverbrauch (1) und bei Abgabe als Primärerzeugnis in der Decke/Schwarte an Endverbraucher oder lokalen Einzelhandel (2, 5) ist keine Registrierung nötig. Regel: Zerlegt = registrieren. In der Decke = keine Registrierung.

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