Kurze Antwort
Richtig ist: Baumschule.
Richtig ist: Baumschule. Nach § 32 Abs. 2 BJagdG sind Wildschäden an Sonderkulturen wie Baumschulen nur ersatzpflichtig, wenn der Bewirtschafter die üblichen, wirksamen Schutzvorrichtungen angelegt und instand gehalten hat. Bei Ackerbaukulturen (Weizen, Kartoffeln) gilt diese Voraussetzung so nicht; Forstkulturen mit Hauptholzarten sind grundsätzlich ersatzpflichtig, auch ohne Schutz.
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