Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-171-2021

Bei welcher Anpflanzung haftet der Jagdausübungsberechtigte nur dann für Wildschäden, wenn der Grundeigentümer oder Pächter die üblichen Schutzvorrichtungen erstellt und wilddicht erhalten hat?

Kurze Antwort

Richtig ist: Baumschule.

  • A)Weizenfeld
  • B)Kartoffelacker
  • C)Forstkultur mit Hauptbaumarten
  • D)Baumschule
Erklärung

Richtig ist: Baumschule. Nach § 32 Abs. 2 BJagdG sind Wildschäden an Sonderkulturen wie Baumschulen nur ersatzpflichtig, wenn der Bewirtschafter die üblichen, wirksamen Schutzvorrichtungen angelegt und instand gehalten hat. Bei Ackerbaukulturen (Weizen, Kartoffeln) gilt diese Voraussetzung so nicht; Forstkulturen mit Hauptholzarten sind grundsätzlich ersatzpflichtig, auch ohne Schutz.

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