Kurze Antwort
Der Wildschaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist bei der zuständigen Gemeinde zu melden.
Nach Bundesjagdgesetz § 34 ist die Gemeinde für die Schadensanmeldung zuständig. Für Forstflächen gelten dabei die Stichtage 1. Mai und 1. Oktober statt der Wochenfrist.
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