Kurze Antwort
Der Geschädigte muss den Wildschaden bei der Gemeinde anmelden, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.
Zuständig ist die Gemeinde, in der sich das beschädigte Grundstück befindet, nicht der Wohnsitz des Geschädigten. Die Anmeldung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen.
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