Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-175-2021

Bei wem muss der Geschädigte Wildschaden an einem Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, anmelden?

Kurze Antwort

Der Geschädigte muss den Wildschaden bei der Gemeinde anmelden, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.

  • A)Beim zuständigen Amtsgericht.
  • B)Beim Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
  • C)Bei einem Wildschadenschätzer.
  • D)Bei der Gemeinde, in der der Geschädigte seinen Wohnsitz hat.
  • E)Bei der Gemeinde, auf deren Gemarkung das beschädigte Grundstück liegt.
Erklärung

Zuständig ist die Gemeinde, in der sich das beschädigte Grundstück befindet, nicht der Wohnsitz des Geschädigten. Die Anmeldung muss innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgen.

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