Kurze Antwort
Richtig ist: 80 %.
Richtig sind 80 %, weil bei Mitverschulden des Geschädigten der Ersatzanspruch gekürzt wird. Unterlässt er zumutbare, übliche Schutzmaßnahmen (z. B. Elektrozaun, Beizen, optische/akustische Vergrämung), bleibt der Anspruch bestehen, aber vermindert – typischerweise auf 80 %. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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