Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-182-2021

Bei Wildschäden im Mais hat der Geschädigte zuvor zumutbare und angemessene Maßnahmen zur Verhütung von Schäden unterlassen. Sein Ersatzanspruch beträgt:

Kurze Antwort

Richtig ist: 80 %.

  • A)20 %
  • B)50 %
  • C)80 %
  • D)100 %
Erklärung

Richtig sind 80 %, weil bei Mitverschulden des Geschädigten der Ersatzanspruch gekürzt wird. Unterlässt er zumutbare, übliche Schutzmaßnahmen (z. B. Elektrozaun, Beizen, optische/akustische Vergrämung), bleibt der Anspruch bestehen, aber vermindert – typischerweise auf 80 %. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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