Kurze Antwort
Ja, der Grundstückseigentümer darf zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen, ohne es zu gefährden oder zu verletzen.
Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist hierzu nach § 26 BJagdG berechtigt. Die Maßnahme darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
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