Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-162-2021

Darf der Grundstückseigentümer zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen?

Kurze Antwort

Ja, der Grundstückseigentümer darf zur Verhütung von Wildschäden Wild von seinem Grundstück verscheuchen, ohne es zu gefährden oder zu verletzen.

  • A)Ja, aber er darf das Wild weder gefährden noch verletzen.
  • B)Ja, aber nur Raubwild und Schwarzwild.
  • C)Ja, alles Wild mit Ausnahme von doppeltseitigen Kronenhirschen.
  • D)Nein.
Erklärung

Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ist hierzu nach § 26 BJagdG berechtigt. Die Maßnahme darf das Wild weder gefährden noch verletzen.

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