Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-221-2021

Der Eigentümer eines Stieres bittet einen Jäger, den Stier zu töten, weil er sich auf der Weide nicht mehr einfangen lässt und eine Gefahr für Mensch und Tier darstellt. Ist ein Jagdscheininhaber ohne weiteres dazu berechtigt?

Kurze Antwort

Nein, ein Jagdscheininhaber darf ohne behördliche Anordnung oder tierärztliche Maßnahme keinen Stier töten; dies fällt nicht unter weidgerechte Jagdausübung, sondern unter Tierschutz- bzw. Gefahrenabwehrrecht.

  • A)Ja, aber nur, wenn der Jagdscheininhaber den Stier mit einer großkalibrigen Jagdwaffe (mind. Kaliber 6,5 Millimeter) tötet; die Verwendung eines kleineren Kalibers wäre bei so großen Tieren nicht tierschutzgerecht.
  • B)Ja, aber der Jagdscheininhaber sollte den Stier nachts im Scheinwerferlicht töten, damit keine Spaziergänger gefährdet werden.
  • C)Ja, aber nur, wenn der Jäger den Stier vorher mit präpariertem Futtermittel betäubt hat und ihn dann erst tötet (Vermeidung unnötiger Schmerzen).
  • D)Nein.
Erklärung

Nutztiere unterliegen nicht dem Jagdrecht. Das Töten wäre ohne vernünftigen Grund und Zuständigkeit unzulässig; zuständig sind Tierarzt, Halter mit tierschutzkonformer Tötung oder Behörden/Polizei, die ggf. Maßnahmen anordnen.

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