Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-237-2021

Die freie Landschaft kann nach dem Naturschutzrecht von jedermann zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten werden. Welche Tätigkeiten in der freien Landschaft werden vom freien Betretungsrecht nicht gedeckt?

Kurze Antwort

Nicht gedeckt sind das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit sowie das Fahren mit Kraftfahrzeugen.

  • A)Das Wandern auf Privat- und Wirtschaftswegen.
  • B)Das Betreten landwirtschaftlich genutzter Flächen außerhalb von Wegen während der Nutzzeit.
  • C)Das Skifahren.
  • D)Das Fahren mit Kraftfahrzeugen.
  • E)Das Schlittenfahren (ohne Motorkraft).
Erklärung

Das allgemeine Betretungsrecht gilt für Erholung zu Fuß oder z. B. auf Skiern/Schlitten. Landwirtschaftlich genutzte Flächen in der Nutzzeit sind tabu, und motorisierte Fahrzeuge dürfen die freie Landschaft grundsätzlich nicht befahren.

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