Kurze Antwort
Richtig sind: Für Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein. und Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
In Baden-Württemberg regelt § 5 der JWMG-DVO die Kirrmenge: Beim Schwarzwild ist je Kirrung höchstens 1 Liter Futtermittel zulässig, um eine Kirrung klar von einer Fütterung abzugrenzen. Für wiederkäuendes Schalenwild (z. B. Reh-, Rot-, Damwild) sind je Kirrung bis zu 10 Liter erlaubt; mehr wäre unzulässig.
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