Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-234-2021

Die Futtermenge, die in Baden-Württemberg je Kirrung zulässig ist, ist gesetzlich geregelt. Welche Aussagen sind richtig?

Kurze Antwort

Richtig sind: Für Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein. und Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.

  • A)Für alles Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
  • B)Für Schwarzwild dürfen nicht mehr als 1 Liter je Kirrung vorhanden sein.
  • C)Für Schwarzwild dürfen bis zu 10 Liter je Kirrung ausgebracht werden.
  • D)Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 10 Liter ausgebracht werden.
  • E)Für wiederkäuendes Schalenwild dürfen je Kirrung bis zu 3 Liter ausgebracht werden.
Erklärung

In Baden-Württemberg regelt § 5 der JWMG-DVO die Kirrmenge: Beim Schwarzwild ist je Kirrung höchstens 1 Liter Futtermittel zulässig, um eine Kirrung klar von einer Fütterung abzugrenzen. Für wiederkäuendes Schalenwild (z. B. Reh-, Rot-, Damwild) sind je Kirrung bis zu 10 Liter erlaubt; mehr wäre unzulässig.

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