Kurze Antwort
Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts alleine zusteht, darf höchstens 1.000 Hektar betragen.
Nach § 11 BJagdG liegt die Pachthöchstfläche bei 1.000 ha. Dabei werden auch Flächen aus entgeltlichen Jagderlaubnissen angerechnet; daher sind geringere Werte wie 150, 250 oder 999 ha falsch.
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