Kurze Antwort
Die Jagd ruht auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken.
Nach § 6 BJagdG ist die Jagdausübung dort untersagt; eine beschränkte Jagdausübung kann behördlich gestattet werden. Stehende oder fließende Gewässer und Naturschutzgebiete sind nicht per se jagdruhend, es sei denn, sie sind als befriedet erklärt.
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