Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-35-2021

Die Jagd ruht

Kurze Antwort

Die Jagd ruht auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken.

  • A)auf stehenden Gewässern.
  • B)auf fließenden Gewässern.
  • C)auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören.
  • D)grundsätzlich in allen Naturschutzgebieten.
  • E)in befriedeten Bezirken.
Erklärung

Nach § 6 BJagdG ist die Jagdausübung dort untersagt; eine beschränkte Jagdausübung kann behördlich gestattet werden. Stehende oder fließende Gewässer und Naturschutzgebiete sind nicht per se jagdruhend, es sei denn, sie sind als befriedet erklärt.

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