Kurze Antwort
Aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dürfen bejagt werden, sobald der Eigentümer die Verfolgung aufgegeben hat; solange er sie verfolgt, nicht.
Tiere aus Gehegen sind zunächst nicht herrenlos. Erst wenn der Eigentümer die Verfolgung nicht unverzüglich aufnimmt oder aufgibt, werden sie herrenlos und dürfen entsprechend bejagt werden.
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