Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-138-2021

Dürfen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere, die im Anhang des JWMG aufgeführt sind, bejagt werden?

Kurze Antwort

Aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere dürfen bejagt werden, sobald der Eigentümer die Verfolgung aufgegeben hat; solange er sie verfolgt, nicht.

  • A)Ja, immer.
  • B)Ja, wenn der Eigentümer das Eigentum aufgegeben hat.
  • C)Nein, so lange der Eigentümer die Verfolgung nicht aufgegeben hat.
  • D)Nein, unter keinen Umständen.
Erklärung

Tiere aus Gehegen sind zunächst nicht herrenlos. Erst wenn der Eigentümer die Verfolgung nicht unverzüglich aufnimmt oder aufgibt, werden sie herrenlos und dürfen entsprechend bejagt werden.

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