Kurze Antwort
Ja, er darf das Stück fortschaffen, muss es aber unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers abliefern.
Bei Schalenwild, das in Sichtweite hinter der Grenze verendet, ist das Versorgen Pflicht; das Fortschaffen ist in Baden-Württemberg erlaubt. Wichtig: Das Mitnehmen ist nur zulässig, wenn das Stück unverzüglich dem Nachbarrevier übergeben wird.
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