Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-22-2021

Ein beschossenes Stück Schalenwild verendet in Sichtweite von der Jagdbezirksgrenze in einem benachbarten Jagdbezirk. Der Schütze will nach dem Versorgen das Wild mitnehmen. Darf er das?

Kurze Antwort

Ja, er darf das Stück fortschaffen, muss es aber unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers abliefern.

  • A)Nein, weil es in Sichtweite niedergegangen ist.
  • B)Nein, weil dies durch die gesetzliche Wildfolge so geregelt ist.
  • C)Nein, auch wenn er sofort am nächsten Tag den Revierinhaber des betroffenen Jagdreviers verständigt.
  • D)Ja, er muss es aber unverzüglich dem Reviernachbarn abliefern.
Erklärung

Bei Schalenwild, das in Sichtweite hinter der Grenze verendet, ist das Versorgen Pflicht; das Fortschaffen ist in Baden-Württemberg erlaubt. Wichtig: Das Mitnehmen ist nur zulässig, wenn das Stück unverzüglich dem Nachbarrevier übergeben wird.

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