Kurze Antwort
Ein erlegtes, nicht abgekommenes und von Rachenbremsenlarven befallenes Stück Rehwild ist in der Regel genusstauglich.
Rachenbremsenbefall beeinträchtigt die Genusstauglichkeit nicht, sofern keine weiteren bedenklichen Merkmale oder Veränderungen vorliegen. Eine amtliche Fleischuntersuchung ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich.
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