Kurze Antwort
Tabak gilt als hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 55 JWMG und fällt damit unter besondere Schutzvorschriften gegen Wildschäden.
Hochwertige Handelsgewächse sind besonders wertvolle, arbeits- und kostenintensive Kulturen; dazu zählt Tabak, nicht jedoch Hafer, Gerste, Mais oder Erdbeeren. Für solche Kulturen können strengere Anforderungen an Schutzvorrichtungen gelten.
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