Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-247-2021

Ein Jäger möchte ein von ihm erlegtes Stück Rehwild in der Decke, das beim Aufbrechen keinerlei Veränderungen aufwies, an einen Gastwirt verkaufen. Darf er dies ohne vorherige amtliche Untersuchung des Stückes tun?

Kurze Antwort

Ja, der Jäger darf das unauffällige Stück Rehwild in der Decke ohne vorherige amtliche Fleischuntersuchung an einen Gastwirt verkaufen.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Eine amtliche Untersuchung ist nicht erforderlich, wenn beim lebenden Stück und beim Aufbrechen keine bedenklichen Merkmale festgestellt wurden. Das Wildbret muss dennoch unverzüglich versorgt und ausreichend gekühlt werden.

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