Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-187-2021

Ein Jagdgast hat im September ein Schmalreh, das zwei Tage zuvor bei einem Verkehrsunfall einen offenen Knochenbruch erlitten hatte, erlegt. Der Revierinhaber will das Reh dem Erleger zum eigenen Verzehr käuflich überlassen. Muss es vor dem Verzehr der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden?

Kurze Antwort

Ja, das Stück muss vor dem Verzehr der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden.

  • A)Ja
  • B)Nein
Erklärung

Ein offener Knochenbruch, der nicht im Zusammenhang mit der Erlegung steht (Unfallwild), ist ein bedenkliches Merkmal. Solches Wildbret darf nur nach amtlicher Untersuchung verwertet werden; Inverkehrbringen ist grundsätzlich verboten.

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