Kurze Antwort
Ja, das Stück muss vor dem Verzehr der amtlichen Fleischuntersuchung zugeführt werden.
Ein offener Knochenbruch, der nicht im Zusammenhang mit der Erlegung steht (Unfallwild), ist ein bedenkliches Merkmal. Solches Wildbret darf nur nach amtlicher Untersuchung verwertet werden; Inverkehrbringen ist grundsätzlich verboten.
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