Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-249-2021

Ein Jagdpächter möchte an einem Sonntag in seinem Revier in Baden-Württemberg eine Drückjagd auf Schwarzwild im Wald veranstalten, an der außer ihm noch neun weitere Schützen und vier Treiber teilnehmen.

Kurze Antwort

Richtig sind: Dies ist erlaubt, da es sich nur um eine Gesellschaftsjagd handelt. und Dies ist erlaubt, weil es sich nicht um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt.

  • A)Dies ist erlaubt, da es sich nur um eine Gesellschaftsjagd handelt.
  • B)Dies ist verboten, weil es sich um eine Treibjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
  • C)Dies ist verboten, da es sich um eine Gesellschaftsjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
  • D)Dies ist erlaubt, weil es sich nicht um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt.
Erklärung

Die beschriebene Jagd ist eine Drückjagd auf Schwarzwild im Wald mit mehr als acht Jagenden, also eine Gesellschaftsjagd. In Baden-Württemberg gilt: Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden. Eine Treibjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 3 und des § 6 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen. Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 4 ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.

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