Kurze Antwort
Richtig sind: Dies ist erlaubt, da es sich nur um eine Gesellschaftsjagd handelt. und Dies ist erlaubt, weil es sich nicht um eine Treibjagd im Sinne des Feiertagsgesetzes handelt.
Die beschriebene Jagd ist eine Drückjagd auf Schwarzwild im Wald mit mehr als acht Jagenden, also eine Gesellschaftsjagd. In Baden-Württemberg gilt: Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden. Eine Treibjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 3 und des § 6 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen. Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 4 ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.
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