Kurze Antwort
Richtig ist: Dies ist erlaubt, da es sich hierbei nicht um eine Treibjagd handelt und nur diese sonntags verboten ist.
In Baden-Württemberg gilt: Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden. Eine Treibjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 3 und des § 6 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen. Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 4 ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.
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