Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4N-250-2021

Ein Jagdpächter möchte an einem Sonntag in seinem Revier in Baden-Württemberg eine Hasenjagd im Feld veranstalten, an der außer ihm noch drei weitere Schützen und vier Treiber teilnehmen.

Kurze Antwort

Richtig ist: Dies ist erlaubt, da es sich hierbei nicht um eine Treibjagd handelt und nur diese sonntags verboten ist.

  • A)Dies ist verboten, da es sich hierbei um eine Gesellschaftsjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
  • B)Dies ist verboten, weil es sich hierbei um eine Treibjagd handelt und diese sonntags verboten ist.
  • C)Dies ist erlaubt, da es sich hierbei nicht um eine Treibjagd handelt und nur diese sonntags verboten ist.
  • D)Dies ist erlaubt, weil es sich hierbei sowohl um eine Treib- als auch um eine Gesellschaftsjagd handelt.
Erklärung

In Baden-Württemberg gilt: Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden. Eine Treibjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 3 und des § 6 Absatz 2 des Feiertagsgesetzes ist die Jagd, bei der mehr als 15 Personen als Treiberinnen oder Treiber oder als Schützinnen oder Schützen teilnehmen. Gesellschaftsjagd im Sinne des JWMG Baden-Württemberg § 8 Absatz 4 ist die Jagd, an der mehr als acht Personen teilnehmen.

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