Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-129-2021

Ein Jagdpächter möchte in seinem Revier Auerwild aussetzen.

Kurze Antwort

Das Aussetzen von Auerwild ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.

  • A)Dies ist ohne Einschränkung möglich.
  • B)Dies ist nur mit Genehmigung der Obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde zulässig.
  • C)Dies ist grundsätzlich verboten. Behördliche Genehmigungen sind ausgeschlossen.
  • D)Dies ist nur mit Genehmigung der Unteren Jagdbehörde zulässig.
Erklärung

Das Aussetzen fremder oder zu schützender Wildarten ist genehmigungspflichtig. Zuständig ist die oberste Jagdbehörde; diese entscheidet nur im Einvernehmen mit der Naturschutzoberbehörde, um biologische Gleichgewichte und Landeskultur zu wahren.

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