Kurze Antwort
Das Aussetzen von Auerwild ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
Das Aussetzen fremder oder zu schützender Wildarten ist genehmigungspflichtig. Zuständig ist die oberste Jagdbehörde; diese entscheidet nur im Einvernehmen mit der Naturschutzoberbehörde, um biologische Gleichgewichte und Landeskultur zu wahren.
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