Kurze Antwort
Nach dem Aussetzen von Fasanen dürfen sie frühestens im übernächsten Jagdjahr bejagt werden.
Nach Aussetzung gilt eine Mindestwartezeit von sechs Monaten, und es darf erst nach Ablauf dieser Frist innerhalb der nächsten Jagdzeit gejagt werden. Praktisch fällt die erste zulässige Bejagung damit ins übernächste Jagdjahr.
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