Baden-WürttembergF2: Waffen & WaffenrechtBW-F2-48-2021

Ein Jugendlicher, der gerade die Jägerprüfung bestanden hat und seinen ersten Jagdschein gelöst hat, bekommt einen Rehbock frei. Er bittet Sie, ihm eine Langwaffe für die Dauer der Jagdausübung zu leihen. Zuvor möchte er auf dem Schießstand üben. Welche Aussage trifft zu?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ich darf ihm die Waffe leihen.

  • A)Ich darf ihm die Waffe leihen.
  • B)Ich darf ihm die Waffe nur leihen, wenn er einen geeigneten Waffenschrank besitzt.
  • C)Ich darf ihm die Waffe nur für Übungszwecke, aber keinesfalls für Jagdzwecke leihen.
  • D)Da es sich um einen Jugendlichen handelt, darf ich ihm die Waffe nicht leihen.
Erklärung

Richtig ist: Ich darf ihm die Waffe leihen. Begründung: Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen unter Aufsicht jagen und für die Dauer der Jagdausübung sowie des jagdlichen Übungsschießens Jagdwaffen ohne eigene Erlaubnis führen und benutzen. Das Verleihen einer Langwaffe ist daher zulässig, wenn er tatsächlich jagdlich übt/jagt; Leihschein mit Datum/Uhrzeit ist mitzuführen, die Leihdauer ist auf maximal einen Monat begrenzt.

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