Kurze Antwort
Erlaubt ist nur, das verendet aufgefundene Reh über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu entsorgen.
Unfallwild ist nicht durch Erlegen zu Tode gekommen und darf daher nicht in den Verkehr gebracht oder verschenkt werden; das wäre strafbar. Eine Verwertung ist ausgeschlossen, daher bleibt nur die Abgabe an die Tierkörperbeseitigung.
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