Kurze Antwort
Ordnungswidrig ist es erst, wenn der Hund außerhalb des Einwirkungsbereichs frei läuft; wildernde Hunde dürfen nicht beliebig, sondern nur in engen, gesetzlich geregelten Fällen getötet werden.
Freilaufend ist nicht gleich wildernd; entscheidend ist das Außer-Kontrolle-Sein und Nachstellen des Wildes. Das Töten wildernder Hunde ist Jagdschutzmaßnahme und nur als Ultima Ratio nach Landesrecht zulässig, nicht pauschal oder genehmigungsfrei. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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