Kurze Antwort
Der Schütze darf den Fasan nachsuchen und ihn zugunsten des Jagdausübungsberechtigten aneignen, obwohl auf Friedhöfen die Jagd ruht.
Friedhöfe sind befriedete Bezirke; dort ruht die Jagd, aber die Nachsuche auf verendetes oder tödlich getroffenes Wild ist zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten des umliegenden Reviers zu.
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