Baden-WürttembergF5: Wildbrethygiene & KrankheitenBW-F5-156-2021

Ein wildernder Hund reißt vor Ihren Augen einen kapitalen Rehbock, der bei Ihrem Eintreffen zwar verendet aber noch warm ist. Was ist erlaubt?

Kurze Antwort

Erlaubt ist, die Trophäe präparieren zu lassen und den Rehbock über die Tierkörperbeseitigung zu entsorgen; eine Abgabe oder Vermarktung des Wildbrets ist unzulässig.

  • A)Den Rehbock an eine befreundete Familie zu verschenken.
  • B)Den Rehbock an eine Metzgerei zu verkaufen.
  • C)Den Rehbock nach einer Fleischuntersuchung durch eine kundige Person an eine Gaststätte zu verkaufen.
  • D)Die Trophäe präparieren zu lassen.
  • E)Den Rehbock über die Tierkörperbeseitigung zu entsorgen.
Erklärung

Fallwild bzw. nicht durch Erlegen getötetes Wild darf nicht in den Verkehr gebracht oder verschenkt werden. Das Wildbret ist zu entsorgen; die Trophäe darf hingegen präpariert werden. Reguläre Vermarktung ist rechtlich ausgeschlossen.

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