Kurze Antwort
Erlaubt ist, die Trophäe präparieren zu lassen und den Rehbock über die Tierkörperbeseitigung zu entsorgen; eine Abgabe oder Vermarktung des Wildbrets ist unzulässig.
Fallwild bzw. nicht durch Erlegen getötetes Wild darf nicht in den Verkehr gebracht oder verschenkt werden. Das Wildbret ist zu entsorgen; die Trophäe darf hingegen präpariert werden. Reguläre Vermarktung ist rechtlich ausgeschlossen.
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