Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-189-2021

Ein Zuckerrübenfeld drei Monate nach dem Ausbringen der Saat durch Schwarzwild so geschädigt, dass der Schaden im gleichen Wirtschaftsjahr durch Neusaat nicht ausgeglichen werden kann. In welchem Umfang ist der Wildschaden zu ersetzen?

Kurze Antwort

Der Wildschaden ist in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt.

  • A)In dem Umfang, wie der Wildschaden sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt.
  • B)Die vom Geschädigten bis zum Schadenszeitpunkt getroffenen Aufwendungen für den Zuckerrübenacker sind zu ersetzen.
  • C)Da die Zuckerrüben grundsätzlich einer erhöhten Gefährdung durch das Schwarzwild ausgesetzt sind, wird der Wildschaden nicht ersetzt.
  • D)Da die Zuckerrüben zu den hochwertigen Handelsgewächsen zählen, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Wildschadenersatz.
Erklärung

Bei vor der Ernte beschädigten Bodenerzeugnissen ist der Erntewert maßgeblich. Da eine Neusaat im gleichen Wirtschaftsjahr den Schaden nicht ausgleichen kann, wird der zu erwartende Schaden bis zur Ernte berücksichtigt.

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