Kurze Antwort
Der Wildschaden ist in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte bemessen lässt.
Bei vor der Ernte beschädigten Bodenerzeugnissen ist der Erntewert maßgeblich. Da eine Neusaat im gleichen Wirtschaftsjahr den Schaden nicht ausgleichen kann, wird der zu erwartende Schaden bis zur Ernte berücksichtigt.
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