Kurze Antwort
Erlaubt ist die Nutzung eines Zielfernrohrs mit rotem Leuchtpunktabsehen; die anderen genannten Hilfsmittel sind beim Erlegen von Wild verboten.
Nach § 19 Abs. 1 BJagdG sind künstliche Lichtquellen, Spiegel, Tonbandgeräte sowie Nachtzielgeräte mit Bildwandler/elektronischer Verstärkung verboten. Ein Leuchtpunkt im Absehen dient nur der Zielauffassung und gilt nicht als künstliche Beleuchtung des Ziels.
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