Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-62-2021

Für auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken errichtete Ansitzeinrichtungen gilt:

Kurze Antwort

Richtig sind: Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden. und Nach Pachtende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.

  • A)Sie dürfen nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers errichtet werden.
  • B)Sie dürfen zum Zweck der Wildbeobachtung von jedermann betreten werden.
  • C)In gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind sie dem Jagdnachfolger unentgeltlich zu überlassen.
  • D)Nach Pachtende eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks hat der bisherige Pächter dem Jagdnachfolger auf dessen Verlangen die Ansitzeinrichtungen gegen Entschädigung zu überlassen.

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