Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-84-2021

Für den Lebendfang sind folgende Fallen zulässig:

Kurze Antwort

Richtig ist: Kasten- und Röhrenfallen der Typpen A und B nach DVO JWMG.

  • A)Kasten- und Röhrenfallen der Typpen A und B nach DVO JWMG
  • B)Wieselwippbrettfalle
  • C)Jungfuchsfallen aus Drahtgitter
  • D)Tellereisen
Erklärung

Richtig ist nur: Kasten- und Röhrenfallen der Typen A und B nach DVO JWMG. Diese sind für den unversehrten Lebendfang zugelassen und erfüllen die tierschutzrechtlichen Anforderungen. Wieselwippbrettfallen, Jungfuchsfallen aus Drahtgitter und Tellereisen sind für den Lebendfang entweder nicht zugelassen oder verboten (Tellereisen generell).

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