Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-124-2021

Für Wild, das bei der Nachsuche zur Strecke gebracht wird, gilt:

Kurze Antwort

Krankgeschossenes Wild wird dem Abschussplan des Reviers angerechnet, in dem der Anschuss erfolgte, auch wenn es erst bei der Nachsuche im Nachbarrevier zur Strecke kommt.

  • A)Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Bezirk es erlegt wurde.
  • B)Krankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird.
  • C)Krankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbarrevier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet.
Erklärung

Maßgeblich ist der Anschussort, nicht der Ort des Erlegens bei der Nachsuche. So wird die Planungssicherheit im Abschussplan gewahrt und Doppelzählungen werden vermieden.

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