Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-124-2021

Für Wild, das bei der Nachsuche zur Strecke gebracht wird, gilt:

Kurze Antwort

Richtig ist: Krankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird.

  • A)Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Bezirk es erlegt wurde.
  • B)Krankgeschossenes Wild wird immer auf den Abschussplan des Jagdausübungsberechtigten angerechnet, in dessen Revier es krank geschossen wurde, auch wenn es erst bei einer Nachsuche im Nachbarrevier gefunden wird.
  • C)Krankgeschossenes Wild, das bei einer erlaubten Nachsuche den Fangschuss im Nachbarrevier erhält, wird immer auf den Abschussplan des Nachbarreviers angerechnet.

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