Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-180-2021

Gesetzliche Wildschadensersatzpflicht besteht nicht für durch Schwarzwild verursachte Schäden an

Kurze Antwort

Richtig ist: Gemüse, das in einem Hausgarten ohne Schutzzaun angebaut wird.

  • A)getrennten, aber noch nicht eingeernteten Kartoffeln.
  • B)einem mit Elektrozaun geschützten Haferfeld.
  • C)Gemüse, das in einem Hausgarten ohne Schutzzaun angebaut wird.
  • D)ordnungsgemäß bewirtschafteten Streuobstwiesen.
Erklärung

Richtig ist: Gemüse im ungeschützten Hausgarten. Begründung: Sonderkulturen wie Gärten sind nach § 32 BJagdG nur ersatzfähig, wenn übliche Schutzvorrichtungen (z. B. Zaun) vorhanden sind. Fehlt der Schutz, entfällt der Anspruch. Getrennte, aber noch nicht eingeerntete Erzeugnisse (z. B. Kartoffeln am Feldrand) sind hingegen nach § 31 BJagdG ersatzpflichtig.

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