Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-83-2021

Ihr Hausnachbar bittet Sie als zuständigen Jagdpächter, auf seiner Dachbühne einen Steinmarder zu fangen.

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie dürfen nur tätig werden, wenn für das Grundstück eine behördliche Fanggenehmigung vorliegt.

  • A)Sie benötigen dafür einen Sachkundenachweis.
  • B)Sie dürfen nur tätig werden, wenn für das Grundstück eine behördliche Fanggenehmigung vorliegt.
  • C)Sie können das ohne weiteres tun.
  • D)Sie müssen einen lebend gefangenen Marder anderorts wieder freilassen.

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