Kurze Antwort
Richtig ist: mit einem von der Prüfstelle ausgegebenem Nummernschild gekennzeichnet sein.
Richtig ist die Kennzeichnung mit einem von der Prüfstelle ausgegebenen Nummernschild. In Baden‑Württemberg müssen zulässige Fallen vor der Verwendung bei der Prüfstelle angemeldet und dauerhaft, unverwechselbar gekennzeichnet sein; ohne diese Kennzeichnung dürfen sie nicht eingesetzt werden. Jahresneuanmeldung, besondere Lagerpflicht oder eine generelle „Fanggenehmigung“ im Revier sind so nicht vorgeschrieben. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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