Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-79-2021

In Baden-Württemberg muss eine zugelassene und angemeldete Falle

Kurze Antwort

Richtig ist: mit einem von der Prüfstelle ausgegebenem Nummernschild gekennzeichnet sein.

  • A)jährlich neu angemeldet werden.
  • B)bei Nichtgebrauch in einem verschlossenen Raum gelagert werden.
  • C)mit einem von der Prüfstelle ausgegebenem Nummernschild gekennzeichnet sein.
  • D)im Jagdbezirk immer in Verbindung mit einer Fanggenehmigung verwendet werden.
Erklärung

Richtig ist die Kennzeichnung mit einem von der Prüfstelle ausgegebenen Nummernschild. In Baden‑Württemberg müssen zulässige Fallen vor der Verwendung bei der Prüfstelle angemeldet und dauerhaft, unverwechselbar gekennzeichnet sein; ohne diese Kennzeichnung dürfen sie nicht eingesetzt werden. Jahresneuanmeldung, besondere Lagerpflicht oder eine generelle „Fanggenehmigung“ im Revier sind so nicht vorgeschrieben. Regeln können je nach Bundesland variieren.

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