Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-185-2021

In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Gesellschaftsjagden gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Kurze Antwort

Zutreffend sind: Durchgeh-/Treiberschützen führen während des Treibens nur entladene Waffen; in Richtung von Personen darf weder angeschlagen noch geschossen werden; alle unmittelbar Beteiligten müssen sich farblich deutlich von der Umgebung abheben.

  • A)Bei einer Drückjagd auf Schalenwild dürfen "Durchgeh- oder Treiberschützen" während des Treibens nur entladene Schusswaffen mitführen.
  • B)Erfahrene Treiber mit Jagdschein dürfen ihre Waffen während des Treibens unterladen führen und Wild bis maximal 50 m Entfernung erlegen.
  • C)Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in deren Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden.
  • D)Jeder, der als Treiber an einer Gesellschaftsjagd teilnimmt, darf krankes Wild mit der blanken Waffe abfangen.
  • E)Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar Beteiligten deutlich von der Umgebung abheben.
Erklärung

VSG 4.4 schreibt entladene Waffen für Durchgeh-/Treiberschützen vor (Ausnahmen nur außerhalb Drückjagd-Kontexten). Schuss- und Anschlagverbot gilt bei Gefahrennähe. Sichtbare Signalkleidung ist für alle unmittelbar Beteiligten vorgeschrieben. Andere Aussagen sind unzulässig.

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