Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-181-2021

In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Jagdbegleiter zur Hilfeleistung gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Kurze Antwort

Zutreffend sind die Pflicht zur Begleitung bei der Bergung in unwegsamem Gelände sowie die Anwesenheit eines Begleiters bei der Jagd auf Gewässern; Ansitz und Pirsch im flachen Gelände erfordern keinen Begleiter.

  • A)Bei der Bergung von erlegtem Wild aus unwegsamen Gelände muss ein Begleiter zur Hilfeleistung anwesend sein.
  • B)Bei der Ansitzjagd muss aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Jagdbegleiter mit auf der jagdlichen Einrichtung sitzen.
  • C)Bei der Jagd auf Gewässern muss ein Begleiter anwesend sein.
  • D)Bei der Pirsch in flachem Gelände muss aus Sicherheitsgründen ein Begleiter anwesend sein.
Erklärung

Die UVV Jagd fordert Begleiter, wo besondere Gefahren bestehen: Wasser und unwegsames Gelände. Auf Ansitz und bei Pirsch im flachen Gelände genügt eigenverantwortliches, sicheres Handeln ohne verpflichtenden Begleiter.

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