Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-181-2021

In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Jagdbegleiter zur Hilfeleistung gemacht. Welche Aussagen sind zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig sind: Bei der Bergung von erlegtem Wild aus unwegsamen Gelände muss ein Begleiter zur Hilfeleistung anwesend sein. und Bei der Jagd auf Gewässern muss ein Begleiter anwesend sein.

  • A)Bei der Bergung von erlegtem Wild aus unwegsamen Gelände muss ein Begleiter zur Hilfeleistung anwesend sein.
  • B)Bei der Ansitzjagd muss aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ein Jagdbegleiter mit auf der jagdlichen Einrichtung sitzen.
  • C)Bei der Jagd auf Gewässern muss ein Begleiter anwesend sein.
  • D)Bei der Pirsch in flachem Gelände muss aus Sicherheitsgründen ein Begleiter anwesend sein.

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