Baden-WürttembergF3: Jagdpraxis & JagdhundeBW-F3-179-2021

In der "Unfallverhütungsvorschrift-Jagd" werden Angaben über Nachsuchen gemacht. Welche Aussage ist zutreffend?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.

  • A)Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.
  • B)Der Hundeführer ist an die Weisungen des Jagdausübungsberechtigten, der Jagdleiter ist, gebunden.
  • C)Für die Nachsuche muss ein Jagdleiter bestimmt werden.
  • D)Da es sich nicht um eine Gesellschaftsjagd handelt, ist ein Jagdleiter nicht notwendig.
Erklärung

Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers gebunden, wenn dieser als Jagdleiter eingesetzt ist. Nach VSG 4.4 § 4 sind die Anordnungen des Jagdleiters bei der Jagdausübung zu befolgen – unabhängig davon, ob es sich um eine Nachsuche oder eine andere Jagdmaßnahme handelt. Ein eigener Jagdleiter muss nicht eigens „für die Nachsuche“ bestimmt werden, aber wenn der Hundeführer zum Jagdleiter bestellt ist, hat seine Weisungshoheit Vorrang.

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