Kurze Antwort
Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers, der Jagdleiter ist, gebunden.
Richtig ist: Der Jagdausübungsberechtigte ist an die Weisungen des Hundeführers gebunden, wenn dieser als Jagdleiter eingesetzt ist. Nach VSG 4.4 § 4 sind die Anordnungen des Jagdleiters bei der Jagdausübung zu befolgen – unabhängig davon, ob es sich um eine Nachsuche oder eine andere Jagdmaßnahme handelt. Ein eigener Jagdleiter muss nicht eigens „für die Nachsuche“ bestimmt werden, aber wenn der Hundeführer zum Jagdleiter bestellt ist, hat seine Weisungshoheit Vorrang.
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