Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-209-2021

In Ihrem Revier befindet sich eine Waldwiese mit einer Grillstelle die häufig genutzt wird. Welche Rechte haben Sie als Jagdausübungberechtigter?

Kurze Antwort

Sie dürfen die Besucher der Grillstelle auf Ihr jagdliches Vorhaben hinweisen.

  • A)Bei der Waldwiese mit Grillstelle handelt es sich um einen befriedeten Bezirk.
  • B)Ich kann die Besucher der Grillstelle auf mein jagdliches Vorhaben hinweisen.
  • C)Ich sperre die Grillstelle ohne behördliche Genehmigung für die Zeit der Jagdausübung durch Schilder.
  • D)Ich kann die Besucher der Grillstelle auf mein jagdliches Vorhaben hinweisen und darf unabhängig davon, ob die Besucher die Grillstelle verlassen, jagen.
Erklärung

Eine Grillstelle auf einer Waldwiese begründet keinen befriedeten Bezirk, und eine Sperrung ohne behördliche Genehmigung ist unzulässig. Weidgerecht ist, die Nutzer zu informieren; gejagt wird erst, wenn niemand gefährdet wird.

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