Kurze Antwort
Sie dürfen die Besucher der Grillstelle auf Ihr jagdliches Vorhaben hinweisen.
Eine Grillstelle auf einer Waldwiese begründet keinen befriedeten Bezirk, und eine Sperrung ohne behördliche Genehmigung ist unzulässig. Weidgerecht ist, die Nutzer zu informieren; gejagt wird erst, wenn niemand gefährdet wird.
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