Kurze Antwort
Richtig ist: Vom 16. Februar bis 15. April.
Richtig ist: 16. Februar bis 15. April. In Baden-Württemberg gilt in diesem Zeitraum eine allgemeine Schonzeit (allgemeine Jagdruhe) nach JWMG § 41 Abs. 2. Schwarzwild darf aus Gründen des ASP-Prävention unter Aussetzung der allgemeinen Schonzeit bis auf Weiteres unbefristet ganzjährig bejagt werden. Danach kann Schwarzwild ganzjährig überall im Wald und im Offenland bejagt werden, wo das möglich ist. Zu beachten ist der Muttertierschutz.
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