Kurze Antwort
Ersatzpflichtiger Jagdschaden liegt bei Schäden aus missbräuchlicher Jagdausübung vor, hier insbesondere bei Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm-/Samenfrucht oder Tabak; die anderen Fälle sind Wild- bzw. kein Jagdschaden.
§ 33 BJagdG verbietet Treibjagd auf reifenden Halm-/Samenfrüchten und Tabak; dadurch verursachte Schäden gelten als missbräuchlich und sind ersatzpflichtige Jagdschäden. Der zerstörte Weidezaun durch angeschweißtes Wild sowie Feldschäden durch Schwarzwild sind Wildschäden, nicht Jagdschäden.
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