Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-194-2021

In welchen Fällen handelt es sich um ersatzpflichtigen Jagdschaden?

Kurze Antwort

Ersatzpflichtiger Jagdschaden liegt bei Schäden aus missbräuchlicher Jagdausübung vor, hier insbesondere bei Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm-/Samenfrucht oder Tabak; die anderen Fälle sind Wild- bzw. kein Jagdschaden.

  • A)Bei Schäden, welche während der Ausübung der Treibjagd auf Feldern mit reifender Halm- oder Samenfrucht entstehen.
  • B)Bei Schäden, welche während der Ausübung der Treibjagd auf Tabakfeldern entstehen.
  • C)Ein angeschweißter Keiler zerstört durch Anfliehen einen Weidezaun.
  • D)Eine Rotte Schwarzwild bricht auf einem frisch eingesäten Maisacker.
Erklärung

§ 33 BJagdG verbietet Treibjagd auf reifenden Halm-/Samenfrüchten und Tabak; dadurch verursachte Schäden gelten als missbräuchlich und sind ersatzpflichtige Jagdschäden. Der zerstörte Weidezaun durch angeschweißtes Wild sowie Feldschäden durch Schwarzwild sind Wildschäden, nicht Jagdschäden.

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