Kurze Antwort
Nein, da die Bienenkörbe weder Bestandteil noch Erzeugnis des Grundstücks sind, liegt kein ersatzpflichtiger Wildschaden vor.
Wildschadensersatz greift nur bei Schäden am Grundstück selbst oder an dessen Erzeugnissen (bzw. getrennten, noch nicht eingeernteten Erzeugnissen). Bewegliche, nur vorübergehend aufgestellte Sachen wie Bienenkörbe fallen nicht darunter. Regulations may vary depending on the federal state.
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