Kurze Antwort
Richtig ist: Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden, dass Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.
Richtig ist nur Option 4: Nach VSG 4.4 § 2 (4) sind Flintenlaufgeschosspatronen so mitzuführen, dass eine Verwechslung mit Schrot ausgeschlossen ist (z. B. getrennte Taschen). Die anderen Optionen beschreiben unzulässige, nicht bestimmungsgemäße Waffenverwendungen bzw. falschen Umgang mit Munition.
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