Baden-WürttembergF4: Natur & EthikBW-F4-183-2021

Pflanzbeete einer Baumschule werden durch Rehwildverbiss geschädigt. Die Beete liegen in der freien Landschaft eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks und sind nicht eingezäunt. Was gilt bezüglich der Wildschadensersatzpflicht?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Wildschaden an Sonderkulturen (Baumschulbeete) ohne übliche Wildschutzvorrichtung müssen nicht ersetzt werden.

  • A)Die Jagdgenossenschaft hat dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.
  • B)Der Wildschaden an Sonderkulturen (Baumschulbeete) ohne übliche Wildschutzvorrichtung müssen nicht ersetzt werden.
  • C)Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Jagdausübungsberechtigte den Wildschaden zu ersetzen.
  • D)Den Jagdpächter, der den gesetzlichen Ersatz des Wildschadens im Jagdpachtvertrag übernommen hat, trifft die Ersatzpflicht.

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